Solide Handwerksarbeit am Bau kostet Geld, u.U. viel Geld. Viele Bauherren meinen deshalb, dass sie mit Schwarzarbeit billiger bauen
können. Das Gegenteil ist jedoch richtig. Schwarzarbeit kann den Bauherrn teuer zu stehen kommen.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz stellt klar: Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
Wer Schwarzarbeiter beauftragt oder selbst Schwarzarbeit erbringt, handelt nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ordnungswidrig. Es drohen hohe Geldbußen. Beschäftigt
ein Unternehmer Arbeitnehmer, ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden und Beiträge abzuführen, macht sich der Unternehmer zudem gemäß § 266a StGB strafbar. Ihm droht Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Hinzu kommt in der Regel strafbare Steuerhinterziehung.
Schwarzarbeit selbst ist illegal, Nachbarschaftshilfe dagegen erlaubt. Doch die Grenzen sind nicht immer eindeutig zu ziehen. Bauherr und Arbeiter sollten sich daher gut informieren und absichern, um
nicht überschaubare rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Eigenleistungen beim Hausbau sind eine gute Möglichkeit, die Baukosten zu senken. Doch sobald Freunde, Nachbarn oder Vereinskumpel
anrücken, wird es tückisch. Private Bauherren müssen klar unterscheiden, wo Freundschaftsdienste enden und Schwarzarbeit beginnt. Andernfalls drohen – wie oben bereits dargestellt – empfindliche
Geldbußen, satte Nachzahlungen und schlimmstenfalls sogar Haftstrafen.
Im Fall von Schwarzarbeit gilt immer: Ahnungslosigkeit schützt nicht vor Strafe. Schwarzarbeit wird immer dann angenommen, wenn Dienst- oder Werkleistungen außerhalb eines Gewerbes „in erheblichem
Umfang gegen Entgelt“ geleistet werden, die Helfer die Arbeitsagentur, das Sozialamt oder die Krankenkasse nicht über die Nebeneinkünfte informieren und die Arbeiten auf Gewinn ausgerichtet sind. Wer
also den polnischen Mitbürger aus dem Zeitungsinserat „Fliesenlegearbeiten super günstig – auch am Wochenende“ beauftragt und später bar auf die Hand bezahlt, handelt in jedem Fall illegal und macht
sich strafbar.
Vieles läuft trotzdem schwarz. Fast jeder dritte Deutsche hat in seinem Leben schon „Dunkelmänner“ beschäftigt. Vor allem Handwerker wirtschaften am Finanzamt vorbei. Ein schlechtes Gewissen haben
dabei die Wenigsten. Die Aussicht auf kurzfristige finanzielle Vorteile lässt alle Bedenken über Bord gehen.
Gleichzeitig nehmen jedoch die Kontrollen durch die Hauptzollämter oder die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft zu. Auch die
Handwerkerinnungen schicken mitunter Detektive auf private Baustellen, um zu schauen, wer dort alles mitwerkelt. Längst geht Nachbarschaftshilfe dann nicht immer durch – wohnt etwa ein Helfer drei
Orte entfernt, reichen die Ermittler diese Information schon mal an die Arbeitsagentur weiter.
Wer Freunde und Nachbarn auf dem Bau um Hilfe bittet, hat mit solchen Überraschungsbesuchen zwar keine Probleme. Dafür gibt es aber ein anderes Risiko: Unfälle. Denn was vielen stolzen Hausbesitzern
in spe oft nicht bewusst ist: Der Eigenbauherr hat alle Verpflichtungen eines Bauunternehmens. So ist der Bauherr verpflichtet, seine Baumaßnahme spätestens eine Woche nach Baubeginn der BG Bau
anzumelden, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, Arbeitsunfälle zu melden und vor allem: alle bei den Eigenbauarbeiten beschäftigten Helfer anzugeben. Der große Vorteil: Die Helfer sind so
gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert.
Ausnahmen von dieser Versicherungspflicht sind nur bei kurzfristigen Gefälligkeitsleistungen zwischen Verwandten erlaubt oder wenn alle
Helfer zusammen nicht mehr als 40 Stunden auf dem Bau tätig waren. In solchen Fällen besteht aber eine Meldepflicht bei der Unfallkasse der öffentlichen Hand. Denn wenn Helfer auf der Baustelle
verunglücken, sind sie anderenfalls nicht versichert. Und der Eigenbauherr muss damit rechnen, für sämtliche Kosten nach einem Unfall in Regress genommen zu werden.
Diese Meldepflichten gelten unabhängig davon, ob die Arbeiten im Innen- oder Außenbereich erledigt oder mit Geld honoriert werden. Denn Nachbarschaftshilfe ist erlaubt, selbst wenn Geld fließt. Der
Lohn darf allerdings nicht einer normalen Bezahlung entsprechen.
Hinzu kommt ein weiteres, nicht zu unterschätzendes Risiko der Schwarzarbeit: Was ist bei Mängeln der „schwarzen“ Bauleistungen?
Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit schon mehrfach zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung ergeben, wenn der Auftragnehmer (Unternehmer) seine Leistungen
aufgrund eines mündlichen Werkvertrags mit einer sogenannten „Ohne-Rechnung-Abrede“, also klassisch schwarz, erbracht hat.
Die Richter des BGH haben entschieden, dass ein Unternehmer, der seine Bauleistungen mangelhaft erbracht hat, treuwidrig handelt, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers
(Bauherren) darauf beruft, der Bauvertrag sei wegen der geleisteten Schwarzarbeit nichtig. Der Unternehmer haftet daher für die Güte seiner Leistungen auch dann, wenn sie schwarz erfolgten.
Das ist jedoch keine Entwarnung. Versuche, den Freund für Mängel der „Freundschaftsdienste“ in Anspruch zu nehmen, werden regelmäßig ins Leere laufen.
Michael Wundke
Rechtsanwalt
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