Nimmt der Rechtsanwalt die Interessen des Opfers einer Straftat wahr, so stehen verschiedene Rechtswege offen, welche im nachfolgenden näher beleuchtet werden sollen.
Nebenklage
Das Opfer einer Straftat sollte mit seinem Rechtsbeistand in jedem Fall von dem bedeutenden Institut der Nebenklage Gebrauch machen.
Bei der Nebenklage kann ein Verletzter in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger auftreten.
Die Nebenklage eröffnet den Geschädigten die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Strafakte zu nehmen und vor allem durch eigene Fragen und (Beweis-)Anträge Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Gericht bereits im Zuge des Strafverfahrens über den Anspruch und die Höhe von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld entscheidet (sogenanntes Adhäsionsverfahren).
Für die Zulassung der Nebenklage an einem Strafverfahren ist Voraussetzung die rechtliche Möglichkeit der Verurteilung des Täters wegen eines Nebenklagedelikts (§ 395 StPO). Klassische Nebenklagedelikte sind Körperverletzung, Aussetzung, Menschenraub, schwere Freiheitsberaubung, Sexualdelikte, Mord und Totschlag. Nur in dem Falle, dass es sich bei dem Täter um einen Jugendlichen handelt, scheidet Nebenklage als unzulässig aus (§ 80 Abs. 3 JGG).
Entschließt sich der Verletzte, als Zeuge und Nebenkläger im Rahmen des gegen den Täter gerichteten Strafverfahrens aufzutreten, so stellt sich unmittelbar die Frage der Kostentragung für die Beauftragung des Opferanwalts. Hat der Verletzte eine Rechtsschutzversicherung, so lehnt diese regelmäßig eine Kostenübernahme für einen Opferanwalt mit der Begründung ab, es liege eine sogenannte „aktive Nebenklage“ vor, bei der nach den Versicherungsbedingungen keine Deckungszusage erteilt wird.
Der Gesetzgeber hat in § 397a I StPO jedoch bestimmt, dass bei Nebenklagen, in denen es um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Mord oder Totschlag geht, stets Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsbeistand zu bestellen ist, auch wenn der Nebenkläger nicht bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfe ist, und ohne Rücksicht darauf, ob die Sach- und Rechtslage schwierig oder ob ihm eine Eigenwahrnehmung seiner Interessen möglich oder zumutbar ist.
Gemäß § 397 a II i.V.m. § 406 g III StPO hat der Verletzte bei anderen Nebenklagedelikten ein Recht auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird bei mittelschweren Delikten also an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.
Schadenersatz
Die Nebenklage im Strafverfahren ist zu unterscheiden von der Interessenvertretung im Zivilverfahren, bei der es um die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Verletzten gegen den Schädiger geht.
Auch hier sollte in jedem Fall ein fachkundiger Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Dieser wird den Umfang Ihrer Regressansprüche ermitteln und diese dann gegen den Schädiger durchsetzen. Regelmäßig wird hierzu ein weiteres gerichtliches Verfahren vor dem Zivilgericht eingeleitet werden müssen.
Die Kosten der zivilrechtlichen Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wird bei bestehender Rechtsschutzversicherung von dieser getragen. Ansonsten kommt auch hier die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung, also im Rahmen von Beratungs- und Prozesskostenhilfe, in Betracht.
Michael Wundke
Rechtsanwalt
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