Ratgeber zur Verteidigung im Strafverfahren

Im Strafverfahren steht man als Beschuldigter oder auch als Zeuge vielfach überrascht und meist geschockt professionellen Strafverfolgern gegenüber. Unkenntnis und Überraschungseffekt vereint führen dann leicht zu im späteren Verfahren nicht mehr korrigierbaren Beeinträchtigungen Ihrer Rechte als Beschuldigter oder Zeuge. Die folgende Übersicht soll helfen, Fehler zu vermeiden.

1. Muß ich auf eine Vorladung der Polizei reagieren?

Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Werden Sie als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen, sprechen Sie vorher unbedingt mit einem Anwalt. In aller Regel wird es vernünftiger sein, zunächst über das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers Informationen über Inhalt und Stand des Verfahrens zu erhalten.

2. Was ist bei Durchsuchungsmaßnahmen zu tun?

Sie haben in jedem Fall das Recht, sofort einen Anwalt zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Sie sind zum Schweigen berechtigt und sollten von diesem Recht auch unbedingt Gebrauch machen. Lediglich Ihre Personalien müssen Sie zwingend benennen. Sie können immer verlangen, daß ein Zeuge anwesend ist und sollten sich in jedem Fall, wenn vorhanden, den Durchsuchungsbeschluß aushändigen lassen. Darüber hinaus sollten sie von den Beamten verlangen, daß man Ihnen ein Durchsuchungsprotokoll aushändigt.

Eine ansonsten grundsätzlich immer erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung ist nicht notwendig, wenn der Inhaber der Räume sich der Maßnahme freiwillig unterwirft. Außerdem ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung bei Gefahr in Verzug entbehrlich. Gefahr in Verzug liegt immer dann vor, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung nicht eingeholt werden könnte, ohne den Zweck der Maßnahme wegen des damit verbundenen Zeitverlustes definitiv zu gefährden.

3. Wie habe ich mich bei einer Festnahme zu verhalten?

In dieser Situation haben Sie als Beschuldigter das Recht zu schweigen und können zu jeder Zeit einen Anwalt hinzuziehen.

Machen Sie von diesen Rechten unbedingt Gebrauch. Unbedachte Äußerungen unter dem Schock der Festnahme sind meist nicht mehr rückgängig zu machen, die Folgen für das weitere Verfahren in der Regel fatal.

Sie haben außerdem das Recht, unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt zu werden. Spätestens bis zum Ablauf des Tages (24 Uhr) nach der Festnahme muß ein Richter über Verhaftung oder Freilassung des Festgenommenen befinden.

Betrifft die Festnahme einen Angehörigen, ist ebenfalls die Hinzuziehung eines Anwaltes zu raten. Als Ehepartner, Kind, Elternteil oder sonstiger naher Angehöriger haben Sie in jedem Fall ein Zeugnisverweigerungsrecht. Nur Ihre Personalien zur Feststellung der Identität müssen Sie zwingend benennen.

4. Wie verhalte ich mich bei Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft ist der schwerste Eingriff in die persönliche Freiheit, mit der ein Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens konfrontiert werden kann. Die Untersuchungshaft wird von den Betroffenen schlimmer empfunden als die Strafhaft. Der Grund liegt in den vielfältigen Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die meist schwerwiegender sind als in der Strafhaft und dies, obwohl der Untersuchungs-häftling entsprechend der Unschuldsvermutung solange als unschuldig gilt, bis rechtskräftig über die ihm vorgeworfene Tat entschieden wurde.

Voraussetzung für den Vollzug der Untersuchungshaft ist immer ein Haftbefehl. Dieser wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom Haftrichter erlassen.

Die erste Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist ein dringender Tatverdacht. Dieser wird dann angenommen, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.

Damit könnte jedoch theoretisch jeder, der sich irgendwie, beispielsweise durch Trunkenheit im Straßenverkehr, strafbar gemacht hat, in Untersuchungshaft kommen. Über dem gesamten Recht der Untersuchungshaft schwebt deshalb der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für den Erlaß eines Haftbefehls ist daher entweder das Vorliegen besonderer Haftgründe oder der dringende Verdacht eines Kapitalverbrechens erforderlich.

Haftgründe sind insbesondere die Fluchtgefahr, die Verdunklungsgefahr, die Wiederholungsgefahr sowie der Vorwurf eines Kapitalverbrechens.

Die meisten Haftbefehle werden mit dem angeblichen Vorliegen der Fluchtgefahr begründet. Diese ist für die Staatsanwaltschaft bei Beschuldigten, die nur über geringe soziale Bindungen wie Familie, Wohnung und/oder Arbeitsplatz verfügen, leicht zu begründen. Dies gilt im besonderen Maße auch für Untersuchungsgefangene, denen Drogendelikte, also Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetzt, vorgeworfen werden.

Eine erste Möglichkeit, gegen den Haftbefehl vorzugehen, bietet sich in der Vorführung des Verhafteten vor den Haftrichter. Dieser hat zu prüfen, ob er den Haftbefehl überhaupt in Vollzug setzt.

Dem auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl etwa könnte dadurch begegnet werden, dass für den Betroffenen Sicherheitsleistungen angeboten werden, der Betroffene die Erfüllung von Meldeauflagen versichert oder die Wohnsitznahme bei Personen, zu denen eine sogenannte tragfähige Beziehung besteht, glaubhaft macht.

Die Verteidigungsmöglichkeiten sind hier allerdings eher gering. Der Beschuldigte wird in der Regel nicht in der Lage sein, einen klaren Kopf zu behalten, da er von der ihm ungewohnten Behandlung und der Konfrontation mit der Tat überfordert ist.

Daher gilt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ein Sprichwort ganz besonders:

 

"Reden ist Silber, Schweigen ist Gold".

Wer vorschnell Angaben zur Sache ohne vollständige Akteneinsicht macht und sich dabei womöglich unbewußt selbst belastet, vereitelt jede Chance auf eine erfolgreiche Verteidigung.

Ohne Absprache mit dem Verteidiger sollte daher niemals zum Sachverhalt Stellung genommen werden, auch dann nicht, wenn man von der eigenen Unschuld überzeugt ist.

Die nächste Möglichkeit, sich gegen die Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen, ist die Haftprüfung.

Jeder Beschuldigte hat das Recht, jeder Zeit Haftprüfung zu beantragen. Damit dies allerdings nicht dazu führt, daß jeder Häftling ständig Haftprüfungen beantragt, hat er, nachdem die Untersuchungshaft nach einer mündlichen Haftprüfung aufrechterhalten wurde, erst wieder Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate gedauert hat und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens drei Monat vergangen sind.

Die Untersuchungshaft ist von dem Haftrichter jedoch immer dann aufzuheben, wenn neue Tatsachen den Beschuldigten entlasten und damit der Haftgrund wegfällt. Gleiches gilt für den Fall, daß der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig erscheint.

Hilft die Haftprüfung nicht, hat der Untersuchungsgefangene die Möglichkeit, Haftbeschwerde einzulegen. Damit ruft er nach vergeblichem Ankämpfen gegen den Haftbefehl das nächst höhere Gericht an. Dieses benötigt nun die Akten, was bedeutet, das allein für die Aktenversendung wieder Zeit vergeht, in der der Untersuchungsgefangene in Haft verbleibt und die Staatsanwaltschaft nicht am Fall arbeiten kann. Es gehen dann nicht selten Wochen ins Land, bis die Sache vorankommt.

Haftbeschwerde sollte daher nur eingelegt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass das Obergericht für den Untersuchungsgefangenen entscheiden wird, sehr hoch ist oder zumindest als gut angesehen werden kann.

Sitzt der Untersuchungsgefangene schon sechs Monate in Untersuchungshaft, so müssen die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt werden. Dieses entscheidet dann, ob die Untersuchungshaft fortgesetzt wird.

 

 

                                                 Michael Wundke

Rechtsanwalt

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