Informationen zur PKW-Versicherung

Einführung

 

Einen besonderen Stellenwert im privaten Bereich hat für jeden PKW-Eigentümer die Kraftfahrtversicherung. Bei der Kraftfahrtversicherung sind folgende verschiedene Versicherungsarten zu unterscheiden:

 

  • Haftpflichtversicherung,
  • Fahrzeugversicherung (als Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung),
  • Unfallversicherung.

 

Die Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung und muss für jedes Fahrzeug abgeschlossen werden. Das Versicherungsunternehmen hat dabei den Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles von den Ansprüchen Dritter freizustellen oder Ansprüche Dritter abzuwehren.

 

Die Fahrzeugversicherung betrifft allein das Fahrzeug des Versicherten selbst in Form der Teil- oder Vollkaskoversicherung.

 

Die Unfallversicherung dagegen schützt die Insassen eines Fahrzeuges bei Eintritt eines Unfalles.

 

Als wichtige Regelungspunkte in allen Versicherungsarten zu nennen sind:

 

  • Abschluss des Versicherungsvertrages sowie Beginn und Dauer,
  • versichertes Risiko und Risikoausschlüsse,
  • das richtige Verhalten zum Erhalt des Versicherungsschutzes,
  • Leistungsansprüche im Versicherungsfall.

 

Nachfolgend werden diese Themen zu den oben genannten Versicherungsarten in der Kraftfahrtversicherung näher dargestellt.

 

Abschluss des Versicherungsvertrages

 

Bei Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt regelmässig in der Weise, dass derjenige, der eine Kraftfahrtversicherung abschliessen will – genannt Versicherungsnehmer – einen Antrag über den Abschluss einer Versicherung stellt. Der Versicherungsvertrag kommt dann zustande, wenn der Versicherer – genannt Versicherungsgeber – den Antrag des Versicherungsnehmers annimmt.

 

Regelmässig erfolgt die Annahme durch schlüssiges Handeln, das heisst durch Übersendung der Versicherungspolice (Versicherungsschein). Wichtig ist für den Versicherungsnehmer dabei, zu prüfen, ob der Inhalt der Police mit der gewollten Versicherung, also dem Antrag, identisch ist.

 

Im Bereich der Haftpflichtversicherung gilt jedoch die Besonderheit, dass der Antrag für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für bestimmte Kraftfahrzeuge als angenommen gilt, wenn der Versicherer den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen vom Eingang des Antrages an schriftlich abgelehnt hat oder ein entsprechendes schriftliches Angebot unterbreitet.

 

Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes

 

Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes werden bestimmt durch die Vereinbarungen im Versicherungsvertrag.

 

Eine wichtige Besonderheit im Bereich der Kraftfahrtversicherung ist die vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung erfolgt auf Grund der Überlassung der Versicherungsdoppelkarte. Hierbei sollte jeder, der beabsichtigt, eine Kraftfahrtversicherung abzuschliessen, beachten, dass bereits bei Vereinbarung des Versicherungsvertrages geklärt wird, ob die vorläufige Deckung sich nur auf die Haftpflichtversicherung bezieht oder auch auf die Teil- und/oder Vollkaskoversicherung sowie Unfallversicherung. Dieses sollte bereits im Antrag auf Abschluss der Versicherung klar festgelegt werden.

 

Verpflichtung zur Prämienzahlung

 

Der versprochenen Versicherungsleistung steht als äquivalent die Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber. Für den Versicherungsnehmer ist wichtig, die vereinbarte Versicherungsprämie stets zum Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Dies gilt für die Zahlung der Erstprämie. Wird diese nicht gezahlt, so wird die Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgeprämien tritt diese Rechtsfolge ein, wenn die Prämie trotz Mahnung nicht gezahlt wird.

 

Inhalt des Versicherungsvertrages

 

Ein wichtiger Aspekt ist immer der Inhalt des Versicherungsvertrages. Hierfür sind regelmässig massgebend die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Diese können nur durch Aushändigung bei Vertragsschluss Gegenstand des Vertrages werden. Da der Vertragsschluss in der Praxis jedoch regelmässig mit Übersendung der Versicherungspolice zustande kommt und dabei erstmals die AVB vom Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen werden können, hat dieser nach Übersendung der Police die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang aller Versicherungsunterlagen dem Versicherungsvertrag schriftlich zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht muss der Versicherungsnehmer deutlich hingewiesen werden. Es erlischt spätestens ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie.

 

Wichtig ist zu wissen, dass der Versicherer den Zugang von Versicherungspolice und AVB sowie Widerspruchsbelehrung beweisen muss.

 

Wichtig ist jedoch auch, das ein Widerspruchsrecht nicht besteht bei Vereinbarung einer vorläufigen Deckungszusage, als regelmässig bei Abschluss der meisten Kraftfahrtversicherungen.

 

Versichertes Risiko

 

Für den Versicherungsnehmer ist es immer gut, Klarheit darüber zu haben, welches Risiko mit seiner Versicherung überhaupt versichert ist. Dieses wird im Vertrag geregelt und ergibt sich aus der Beschreibung in der Versicherungspolice.

 

Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist das Risiko, aus einem Schadenereignis Dritten gegenüber Schadenersatzpflichtig zu werden. Im Schadenfall besteht die Leistungspflicht des Versicherers in der Befriedigung begründeter und der Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche.

 

Durch die Fahrzeugversicherung, welche sich in Teil- und Vollkaskoversicherung gliedert, sind folgende Risiken versichert: Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden wegen Brand, Explosion, Entwendung, Strom/Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung sowie Zusammenstoss mit Haarwild. In der Vollkaskoversicherung werden dagegen Schäden gedeckt aus selbstverschuldeten Unfällen sowie mut- oder böswillige Beschädigungen durch Dritte.

 

Die Unfallversicherung deckt ausschliesslich Personenschäden, welche im ursächlichen Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeuges des Versicherten einschliesslich des Ein- und Aussteigens stehen. Sie kann abgeschlossen werden als Insassenunfallversicherung oder Berufsfahrerversicherung.

 

Ausschlüsse

 

Hinsichtlich der in Betracht kommenden Ausschlüsse des Versicherungsschutzes für den Bereich der Kraftfahrtversicherung ist zu beachten, dass die Bedingungen häufig sehr unterschiedlich gestaltet sind. Es ist daher immer auf den Inhalt der Versicherungspolice zur jeweiligen Versicherungsart zu verweisen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass es häufig zu Abgrenzungsproblemen zwischen dem Versicherungsschutz der Kraftfahrthaftpflichtversicherung und der privaten allgemeinen Haftpflichtversicherung kommen kann, z.B. bei einem Schaden durch das Wegrollen eines Einkaufswagens beim Umladen in das Fahrzeug. Es ist jedoch von dem Grundsatz auszugehen, dass entweder die Kraftfahrthaftpflichtversicherung oder die allgemeine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.

 

In den allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AKB) sind die speziellen Einzelheiten geregelt. So kann diesen entnommen werden, für welche Versicherungsfälle Versicherungsschutz nicht gewährt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird hiermit auf die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen verwiesen.

 

Auch in der Fahrzeugversicherung kommen die Ausschlüsse des Versicherungsschutzes in gleicher Weise zum Tragen wie bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung, so z.B. wenn der Fahrer des Fahrzeuges nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Auch hier ist zu den Einzelheiten auf den Inhalt des Versicherungsvertrages zu verweisen.

 

Bei der Unfallversicherung gilt das gleiche wie zu den oben genannten Kraftfahrversicherungen. So ist z.B. der Versicherungsschutz ausgeschlossen für Unfälle durch Geistesstörung oder schwere Nervenleiden oder für Unfälle im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat. Auch in diesem Zusammenhang soll daher auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen verwiesen werden.

 

Wichtige Verhaltensregeln (Obliegenheiten)

 

Von besonderer Wichtigkeit ist, und in der Praxis wird dies häufig nicht hinreichend beachtet, dass der Versicherungsnehmer mit Begründung des Versicherungsschutzes ein bestimmtes Verhalten zu beachten hat. Dieses, vom Versicherungsnehmer verlangte Verhalten, wird unter dem Begriff „Obliegenheit“ beschrieben.

 

Hier ist zu unterscheiden zwischen den Obliegenheiten, die schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages vor dem Versicherungsfall zu beachten sind (z.B. Führerscheinklausel) und jenen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls (z.B. Aufklärungspflicht).

 

In den gesetzlichen Regelungen zur Haftpflichtversicherung ist festgelegt, welche Obliegenheiten der Versicherer in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen verwenden darf. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die sogenannte „Schwarzfahrtklausel“, also das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der Versicherer wird gegenüber dem Versicherungsnehmer (Halter, Eigentümer) nicht leistungsfrei, falls dem Versicherungsnehmer an der „Schwarzfahrt“ kein Verschulden trifft.

 

Von ebenfalls ausserordentlich hoher Bedeutung ist die Obliegenheitsverletzung beim Versicherungsfall in Folge Trunkenheit. In einem solchen Fall kann die Versicherung, welche als Pflichtversicherung gegenüber dem geschädigten Dritten leistungspflichtig ist, bei dem Versicherungsnehmer und/oder Fahrer bis zu einem Betrag von ca. 5.000,00 € Regress nehmen.

 

Ein weiterer häufiger Fall einer Obliegenheitsverletzung ist beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort gegeben (Unfallflucht). Auch in diesem Fall kann die Versicherung bis zu einem Betrag von ca. 5.000,00 € Regress nehmen.

 

Auch in der Fahrzeugversicherung hat der Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensregeln zu beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Als wichtigste Fälle der Obliegenheiten in der Teil- und Vollkaskoversicherung zu nennen:

 

  • vollständige und richtige Anzeige des Versicherungsfalles,
  • richtige Angaben zur Person des Fahrers,
  • Angaben zu evtl. Alkoholkonsum,
  • Aufklärungspflicht.

 

In der Fahrzeugversicherung sind die Angaben zum Fahrzeugschlüssel und seiner Verwendung ebenso wichtig wie die richtigen Angaben über den Fahrzeugwert. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, führt das zur Leistungsfreiheit der jeweiligen Versicherung.

 

Bei der Unfallversicherung kommen ebenfalls Leistungseinschränkungen bei Obliegenheitsverletzungen in Betracht. So erhält etwa derjenige Insasse, welcher sich einem erkennbar angetrunkenen Fahrer anvertraut, keine Leistungen aus der Unfallversicherung.

 

Leistungsansprüche

 

Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen.

 

In der Haftpflichtversicherung hat die Versicherung entsprechend dem versicherten Risiko alle begründeten Ansprüche von Geschädigten zu erfüllen oder unbegründete Ansprüche abzuwehren. Umgekehrt steht der Versicherung die Regulierungsbefugnis und das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob über geltend gemachte Ansprüche ein Prozess geführt wird oder nicht. Die Versicherung hat daher das Prozessführungsrecht und ebenso das Recht, den Prozessanwalt zu bestellen.

 

Die Teilkaskoversicherung deckt die in ihren Bereich fallenden Schäden (siehe oben). Eine besondere Problematik ergibt sich jedoch beim Versicherungsschutz gegen Entwendung. Probleme ergeben sich hier häufig beim Nachweis der Entwendung und andererseits bei nicht richtiger Handhabung der Schlüssel, etwa bei Verlust eines Schlüssels oder bei dessen Duplizierung. Kommt es hierüber zu Differenzen mit der Versicherung, so ist die Beratung und Interessenvertretung durch einen kompetenten Anwalt unumgänglich. Hinzuweisen ist auch darauf, dass in der Teilkaskoversicherung Ansprüche auf Ersatz des Schadens bei Zusammenstoss mit Haarwild ebenso in Betracht kommt wie bei Beschädigung der Windschutzscheibe durch Steinschlag. Eine Höherstufung in den Versicherungsklassen erfolgt bei Inanspruchnahme der Teilkaskoversicherung nicht.

 

In der Vollkaskoversicherung ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Zubehörteilen prämienfrei mitversichert ist. Der Umfang der Versicherung ergibt sich dabei aus der dem Versicherungsschein beigefügten Liste. Hierzu gehören u.a. Kindersitze, Schneeketten, Feuerlöscher, Spoiler, Türhalterungen und z.B. Fotoapparate bis zu einem bestimmten Wert. Der Versicherungsschutz ist jedoch gerade bei der Vollkaskoversicherung immer dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies ist z.B. bei Alkoholeinwirkung oder bei Nichtberücksichtigung einer roten Ampel der Fall. Im Übrigen sind von der Rechtsprechung auch zahlreiche Fälle entschieden worden, in denen der Unfall auf grober Fahrlässigkeit beruht, so z.B. bei Übermüdung am Steuer oder auch schon bei einem Unfall in Folge des Bückens nach heruntergefallenen Gegenständen. Andererseits ist grobe Fahrlässigkeit verneint wurden, bei dem Versuch, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt anzulegen oder beim Wechseln einer Kassette. Auch hier ist im Streitfall die anwaltliche Beratung und Interessenvertretung unumgänglich.

 

Ein Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung besteht bei vorübergehenden Unfallfolgen, dauernden Unfallfolgen sowie Tod als Unfallfolge. In den Versicherungsbedingungen werden die Ansprüche für den Fall einer Invalidität festgelegt. Massgebend ist dabei die Beeinträchtigung der normalen, das heisst der durchschnittlichen körperlichen oder geistigen Fähigkeit. Wichtig ist, dass Entschädigung für Invalidität nur gewährt wird, wenn dauernde Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten ist. Ist die Invalidität nicht innerhalb eines Jahres festgestellt worden, so besteht kein Entschädigungsanspruch. Die Höhe der Ersatzleistung ergibt sich immer aus einem bestimmten prozentualen Verhältnis zur Versicherungssumme, abhängig vom Grad der Invalidität. Zahlungen seitens einer sonstigen privaten Versicherung werden jedoch nicht angerechnet. Im Übrigen hat die Versicherung sich innerhalb einer bestimmten Frist für die Anerkennung der Leistungsverpflichtung zu erklären. Unbedingt zu beachten ist jedoch die Ausschlussfrist von 15 Monaten, in welcher ein Anspruch gegen die Unfallversicherung unbedingt geltend zu machen ist. Bei Nichtbeachten der Ausschlussfrist kann die Versicherung sich auf Leistungsfreiheit berufen.

 

Schlussbemerkung

 

Der Bereich des Versicherungsrechts allgemein und der Kraftfahrtversicherung im besonderen stellt sich in vielen Bereichen als sehr differenziertes Thema dar. Für den juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer ist bei Differenzen mit der Versicherung keinesfalls Waffengleichheit gegenüber dem Sachbearbeiter der Versicherung gegeben. Vielmehr ist der Laie auf jeden Fall benachteiligt. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, sich bei Auseinandersetzungen mit Versicherungen, sei es zum Inhalt des Versicherungsvertrages, den zu beachtenden Obliegenheiten, den sich hierzu ergebenen Rechtsfolgen oder zum Umfang der Leistungsansprüche, sich kompetenter anwaltlicher Beratung und Interessenvertretung zu bedienen.

 

Bei Streitigkeiten über Leistungsansprüche aus der Fahrzeugversicherung kommt neben dem gerichtlichen Verfahren, der sogenannten Deckungsklage, auch das Schiedsverfahren in Betracht. Ist das Risiko des Vertragsrechtes durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt, so hat diese im Streitfall Versicherungsschutz zu gewähren und das Kostenrisiko zu tragen.

 

 

Bitte beachten Sie, das kein Fall dem anderen gleicht und Sie zur abschließenden Klärung Ihrer Fragen einen Anwalt Ihres Vertrauens befragen müssen.

 

                                                 Michael Wundke

Rechtsanwalt

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