Ratgeber zur Ehescheidung

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Ehescheidung. Beachten Sie bitte auch meinen weiteren Ratgeber: "Checkliste bei Trennung und Scheidung"!

Wann ist eine Scheidung möglich?

Nach dem heute geltenden Recht kommt es nicht mehr darauf an, wer von den Ehepartnern das Scheitern der Ehe verschuldet hat. Es gilt vielmehr das sogenannte Zerrütungsprinzip. Voraussetzung für die Scheidung ist danach lediglich, dass die Ehepartner getrennt leben und sich scheiden lassen wollen.

Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt, so wird das Familiengericht grundsätzlich von der Zerrüttung der Ehe ausgehen. Wichtig ist, dass die Trennung nicht nur durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, d.h. zum Beispiel durch Auszug eines Ehegatten erfolgen kann, sondern auch ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung bzw. Haus möglich ist.

Mit Zerrüttung der Ehe steht dann der Scheidung nichts mehr im Wege. Es muß nur einer der Ehepartner Scheidungsantrag stellen und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmen.

Weigert sich der andere jedoch, seine Zustimmung zum Scheidungsantrag zu erteilen, dann kann die Ehe erst nach Ablauf von insgesamt drei Trennungsjahren geschieden werden. Nach drei Jahren gilt die Ehe als unwiderlegbar zerrüttet, d.h. es kommt nicht mehr darauf an, ob der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Von den oben dargestellten Grundsätzen gibt es eine Ausnahme: die Ehe kann im Einzelfall auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn der Fortbestand der Ehe für den scheidungsbeantragenden Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Rechtsprechung der Familiengerichte hat diese Härte jedoch nur in wenigen, von diesen entwickelten Fällen angenommen. Hierzu zählen vor allem Gewalttätigkeiten gegenüber dem anderen Ehepartner, sowie Alkohol- bzw. Drogensucht.

Die Laufzeit des Trennungsjahres kann durch die sog. Versöhnung unterbrochen werden. Allerdings unterbricht nicht jedes kürzere Zusammenleben nach bereits vollzogener Trennung den Ablauf der Trennungsfrist. Jedes Zusammenleben kürzer als drei Monate stellt deshalb die Trennung nicht in Frage.

Muss ich für meine Scheidung einen Anwalt beauftragen?

In den Ehescheidungsverfahren gilt der sogenannte Anwaltszwang.

In den Fällen der einverständlichen Scheidung, d.h. wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, reicht es aus, wenn nur ein Anwalt den Scheidungsantrag stellt. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass die Ehegatten auch die Folgesachen (d.h. zum Beispiel den Unterhalt) geregelt haben. Dies kann geschehen durch einen notariellen Vertrag oder durch Protokollierung im Scheidungstermin.

 

Wünschen die Ehegatten, dass das Scheidungsurteil noch im Scheidungstermin rechtskräftig wird, so muss jeder Ehegatte sich von einem Anwalt vertreten lassen. Nur diese können nämlich dann den sog. Rechtsmittelverzicht erklären. Dies wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn ein Ehegatte beabsichtigt, wieder zu heiraten.

Was geschieht mit den Haushaltsgegenständen, die während der Ehe von den Ehegatten angeschafft wurden?

Hier spricht der Jurist von der Aufteilung des Hausrats. Dieser ist so aufzuteilen, dass jeder der Ehegatten die Hälfte bekommt. Dies bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Der Familienrichter ist gehalten, eine sinnvolle Aufteilung zwischen den Ehegatten herbeizuführen. Auf den genauen Wert der einzelnen Gegenstände kommt es dabei jedoch nicht an.

Wer muss aus der Ehewohnung ausziehen?

Vorauszuschicken ist, dass der Jurist unter Ehewohnung auch z.B. ein Einfamilienhaus versteht. Jeder Ehegatte kann die Zuweisung der Ehewohnung an ihn verlangen. Dies hilft jedoch nur dann, wenn er selbst (Mit-)Mieter der Ehewohnung oder (Mit-)Eigentümer ist, oder wenn über den Verbleib, bzw. Auszug keine Einigung erzielt werden kann und eine räumliche Trennung von Tisch und Bett in der Ehewohnung nicht möglich ist. Die Zuweisung der Ehewohnung kann in dringenden Fällen bereits bei konkreter Trennungsabsicht beim Familiengericht beantragt werden.

Wo verbleiben die Kinder bei Trennung/Scheidung?

Hier verhält es sich so, dass die elterliche Sorge auch bei Trennung oder Scheidung weiterhin gemeinsam ausgeübt wird. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage muss der Familienrichter nicht entscheiden, wem die elterliche Sorge übertragen wird.

Will ein Elternteil die elterliche Sorge ganz oder teilweise alleine übertragen haben, so muss hierzu ein besonderer Antrag gestellt werden. Für die Übertragung ist es dann notwendig, dass entweder die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt, die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl entspricht, oder eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist.

Wer kann Ehegattenunterhalt verlangen?

Bei einer Trennung der Ehegatten kann derjenige, der weniger oder kein Einkommen erzielt, von dem "Mehr-Verdiener" ggf. den sog. Getrenntlebensunterhalt verlangen.

Ist die Scheidung rechtskräftig, ist vom nachehelichen Unterhalt die Rede.

Beide Tatbestände sind juristisch auseinander zu halten.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Mehrverdieners und den ehelichen Lebensverhältnissen. Hierbei sind ehebedingte Verbindlichkeiten, z.B. Kreditverbindlichkeiten anlässlich eines Hausbaus, zu berücksichtigen.

Der einmal titulierte Unterhaltsanspruch kann abgeändert werden, wenn sich eine Erhöhung oder Ermäßigung des Einkommens des Verpflichteten ergibt. Zu beachten ist, dass der Unterhaltsanspruch auch entfallen kann, z.B. bei sehr kurzer Ehedauer, aber auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner sich einem anderen Partner zugewandt hat und mit diesem in eheähnlichen Verhältnissen lebt.

Wann ist Kindesunterhalt zu zahlen?

Grundsätzlich sind minderjährige Kinder unterhaltsberechtigt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und dem Einkommen desjenigen, der Barunterhalt schuldet. Dies ist in der Regel derjenige, der die Kinder nicht betreut. Hierfür gibt es eine Richtlinie, die sog. Düsseldorfer Tabelle.

Zu beachten ist, dass der Ehegatte, der das Kind in seiner Obhut hat, oder sogar die elterliche Sorge ausübt, im allgemeinen in Naturalien Unterhalt leistet. Er bezieht deshalb auch in der Regel das Kindergeld. Das Kindergeld muss angerechnet werden, allerdings erst ab einer bestimmten Einkommensgrenze und nur zur Hälfte.

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt, weil er nicht leistungsfähig ist, so ist es möglich, sich an die Unterhaltsvorschusskasse des Sozialamtes zu wenden.

 

Zahlt der unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Kindesunterhalt, obwohl er dies könnte, so besteht die Möglichkeit,. im sog. vereinfachten Verfahren beim Familiengericht den Unterhaltsanspruch titulieren zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass unmittelbar nach Erstellung des Titels das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden kann.

Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres stehen im Übrigen minderjährigen Kindern gleich, so lange sie im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Was passiert mit dem während der Ehezeit geschaffenen Vermögens der Ehegatten?

In diesem Zusammenhang spricht der Jurist von dem sog. Zugewinn. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen des Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen und Endvermögen sind dabei bei jedem der Ehepartner jeweils im Einzelnen zu bestimmen.

Bei Scheidung einer Ehe ist ein hälftiger Ausgleich des erzielten Zugewinns von demjenigen vorzunehmen, der mehr Zugewinn erzielt hat. Hat z.B. die Ehefrau einen Zugewinn während der Ehe von 10.000,00 € erzielt und der Ehemann von 5.000,00 €, hat der Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 2.500,00 €.

Der Zugewinn kann grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn das Ehescheidungsverfahren beim Gericht rechtshängig ist. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Zu beachten ist, dass in Ausnahmefällen der Zugewinnausgleich auch vor der Ehescheidung beantragt werden kann, wenn z.B. der ausgleichspflichtige Ehegatte Vermögenswerte verschwendet oder zu befürchten steht, dass er Vermögenswerte verschwinden lässt.

 

Lesen Sie hierzu weiterführend bitte meinen Ratgeber: "Zugewinnausgleich".

Was ist der Versorgungsausgleich und warum muss dieser durchgeführt werden?

 

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten. Er ist damit streng von dem Zugewinnausgleich zu trennen, welcher das erirtschaftete Vermögen betrifft.

 

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen bei Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens durchgeführt und in der Regel im Scheidungsurteil mit ausgesprochen. Er kann nur in Ausnahmefällen durch das Gericht abgetrennt werden.

 

Das Familiengericht holt nach Einreichen des Ehescheidungsantrages von beiden Ehegatten Auskünfte von ihren jeweiligen Versorgungsträgern zu den erworbenen Rentenanwartschaften ein.

 

Praktisch sieht der Versorgungsausgleich so aus, dass von dem Konto desjenigen, der in der Ehezeit höhere Anwartschaften erworben hat, eine entsprechende Punktedifferenz auf das Konto des anderen übertragen wird. Hierzu weist das Familiengericht im Scheidungsurteil die jeweiligen Versorgungsträger zur Übertragung an.

Es besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dieses bedarf der Genehmigung des Gerichts und ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Wie hoch sind die Kosten für die Scheidung?

Die Kosten des Anwaltes bestimmen sich auch im Scheidungsverfahren grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem jeweiligen Streitwert des Verfahrens und ist immer abhängig vom Einzelfall.

Gern bin ich behilflich und erstelle Ihnen eine überschlägige Kostenvorabberechnung.

Was ist zu tun, wenn ich einen Anwalt selber nicht bezahlen kann?

Ist ein Ehegatte einkommensschwach oder ohne Einkommen und Vermögen, dann kann für ihn die sog. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Dies geschieht mittels eines Formulars, der sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Gern bin ich auch insoweit behilflich und unterstütze Sie bei den entsprechenden Formalitäten.

 

 

                                                 Michael Wundke

Rechtsanwalt

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