Das Recht der Fahrerlaubnis ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, beginnend mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis und ihrer Geltung einschließlich der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Fahrerlaubnis. Weiter ergeben sich Fragen bei der Verhängung eines Fahrverbotes und beim Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht oder der Verwaltungsbehörde.
Von besonderer Problematik ist die Frage, nach Entzug der Fahrerlaubnis deren Wiedererteilung zu erreichen. Besondere Probleme können sich auch bei der Registrierung einer hohen Punktzahl beim Kraftfahrtbundesamt (auch genannt „Flensburger Kartei“) ergeben.
In der Regel bereitet der erste Erwerb der Fahrerlaubnis keine Probleme. Zu beachten ist jedoch, daß bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, C, D und E die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt wird. Für den Erwerb bestimmter Klassen ist der Vorbesitz einer anderen Klasse Voraussetzung. Für bestimmte Fahrerlaubnisse wird die Geltungsdauer begrenzt mit der Maßgabe, daß für sie regelmäßig ärztliche Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben sind. Diese Regelung betrifft insbesondere bei LKW-Fahrer.
Die Fahrerlaubnisklassen wurden vor einiger Zeit neu eingeteilt, wie vorstehend ausgeführt. Es sind Regelungen zur Geltung der Fahrerlaubnisklassen nach altem und neuem Recht getroffen worden. Die nach altem Recht erworbene Fahrerlaubnis gilt mit bestimmten Einschränkungen fort.
Inhaber einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis müssen beachten, ob und in welchem Umfang die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis Gültigkeit in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hier sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden, nämlich die Rechtslage für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ohne deutschen Wohnsitz, Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis bei deutschem Wohnsitz sowie Inhaber einer Drittstaatenfahrerlaubnis. Für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis mit deutschem Wohnsitz ist grundsätzlich davon auszugehen, daß diese Fahrerlaubnis unbefristet genutzt werden kann. Bei den weiteren genannten Fallgestaltungen ist die Einholung einer Auskunft oder eines anwaltlichen Rates zu empfehlen.
Durch die Verhängung eines Fahrverbotes wird dem Inhaber der Fahrerlaubnis für die Dauer des verhängten Fahrverbotes das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt. Der Führerschein ist bei der Behörde, die das Fahrverbot rechtskräftig verhängt hat, abzuliefern. Nach Ablauf dieser Frist wird der Führerschein ohne weiteres wiedergegeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt in Betracht, daß die Vollstreckung des Fahrverbotes, also die Ablieferung des Führerscheins, bis zu vier Monate ab Rechtskraft der Entscheidung hinaus geschoben werden kann.
Das Fahrverbot ist zu unterscheiden von dem Entzug der Fahrerlaubnis. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist unten gesondert behandelt.
Bei der Führung eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 Promille bis 1,09 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, welche mit einer Geldbuße sowie einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten geahndet wird.
Darüber hinaus existiert auch eine 0,3 Promille Grenze. Bereits ab diesem Blutalkoholwert kann der Fahrer als relativ fahruntüchtig gelten. Das gilt insbesondere dann, wenn es aufgrund des Alkohols zu einen Unfall kommt. In diesem Fall muss neben Punkten in Flensburg auch mit einem Fahrverbot, einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe gerechnet werden.
Auch kommt bei bestimmten Verkehrsverstößen, z.B. Geschwindigkeits-überschreitung, nach der sogenannten „Bußgeld-Katalog-Verordnung“ die Verhängung eines sogenannten Regelfahrverbotes in Betracht, von welchem nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann.
In Betracht kommt das Absehen vom Fahrverbot dann, wenn besondere Umstände im Tatgeschehen und in der Person des Betroffenen gegeben sind. Besondere Umstände der Tat können z.B. gegeben sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung sich zu verkehrsarmer Zeit, etwa nachts, zugetragen hat. Persönliche Gründe für das Absehen vom Regelfahrverbot können eine berufliche Härte sein, etwa der drohende Verlust des Arbeitsplatzes. Wird ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen, so erfolgt regelmäßig jedoch eine Erhöhung, meistens eine Verdoppelung, der verhängten Geldbuße.
Bei schwerwiegenden Verstößen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges, also insbesondere bei unter Strafe gestellter Trunkenheitsfahrt oder bei Unfallflucht, sieht der Gesetzgeber den Entzug der Fahrerlaubnis vor. In der Regel wird bei einem eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Kommt es dann im Strafverfahren zu einer Verurteilung, so wird durch das Gericht die Fahrerlaubnis endgültig entzogen. Das Gericht bestimmt, ob und ggf. mit welcher Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Zuständig für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist nicht das Gericht, sondern die Straßenverkehrsbehörde.
Bei vorläufiger und endgültiger Entziehung der Fahrerlaubnis kommt in Betracht, nur bestimmte Fahrzeuge vom Entzug der Fahrerlaubnis auszunehmen, so z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge.
Die durch das Gericht für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängte Sperrfrist kann unter Umständen abgekürzt werden, wenn der Betroffene an sogenannten „Aufbauseminaren“ teilnimmt. Dies kann als neue, die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist, rechtfertigende Tatsache gewertet werden.
Besondere Probleme bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können sich ergeben, wenn die festgestellte Blutalkoholkonzentration mehr als 1,59 Promille betrug oder es sich um eine wiederholte Trunkenheitsfahrt gehandelt hat. In diesen Fällen verlangt die Fahrerlaubnisbehörde nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen den Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Vorlage eines Gutachtens auf Grund der „Begutachtung für Fahrereignung“. Früher wurde dieses Gutachten als MPU-Gutachten bezeichnet. Wenn diese Voraussetzungen in Betracht kommen, ist es empfehlenswert, sich auf die spezielle Problematik rechtzeitig einzustellen und hierzu Rat einzuholen.
Zur – abgestuften – Ahndung bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß noch soviel:
Bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr liegt so genannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ vor. Diese wird als Straftatbestand geahndet und ein solcher Straftatbestand kann auch schon vorliegen bei einer geringeren Blutalkohlkonzentration, wenn bei dem Fahrer typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, z.B. Abkommen von der Fahrbahn, festgestellt werden.
In gleicher Weise wie das Fahren unter Alkohleinfluß tritt auch die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluß von Drogen als Straftatbestand geahndet. Zu der sich hierzu ergebenen speziellen Problematik und insbesondere zur Feststellung des Drogenkonsums ist eine spezielle Beratung unumgänglich.
Während im Rahmen eines Strafverfahrens der Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht erfolgt, kann die Verwaltungsbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, wenn sich Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben. Dies kann auch sein auf Grund von Sachverhalten außerhalb des Straßenverkehrsrechts, z.B. bei Medikamentenmißbrauch oder Drogenkonsum.
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Maßnahme soll dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdung im Straßenverkehr durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer dienen.
Die „Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen“ ist Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen wird derjenige angesehen, bei dem in Folge körperlicher, geistiger oder charakterlich sittlicher Mängel die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist.
Liegt die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit vor, so kann die Behörde anordnen, daß der Betroffene zur Prüfung und zum Nachweis seiner Eignung sich einer Begutachtung der Fahreignung unterzieht.
Sonstige Führerscheinmaßnahmen
der Fahrerlaubnisbehörde
Führerscheinmaßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde müssen nicht immer nur zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Aktiv wird die Fahrerlaubnisbehörde insbesondere auch bei der Fahrerlaubnis auf Probe und bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl im Verkehrszentralregister.
Mögliche Maßnahmen gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe kommen immer dann in Betracht, wenn es während der Dauer der Probezeit zu Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften kommt. So kann zunächst die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden. Dieses kann als gewöhnliches Seminar, besonderes Seminar und als Einzelseminar durchgeführt werden. Sollte es nach einer Teilnahme bei einem Aufbauseminar wiederum zu einem weiteren schwerwiegenden oder zwei weiteren weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen kommen, erfolgt eine schriftliche Verwarnung, verbunden mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Sollte auch die Verwarnung fruchtlos bleiben und es innerhalb von zwei Monaten seit der Verwarnung wiederum zu einer schwerwiegenden oder zwei weiteren weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen kommen, erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis. Gleiches gilt, wenn der Anordnung auf Teilnahme am Aufbauseminar nicht gefolgt wird.
Auch das Erreichen einer bestimmten Punktzahl in der Verkehrszentralregisterkartei in Flensburg löst Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde aus. Bei Erreichen einer Punktzahl von 4 erfolgt zunächst eine schriftliche und kostenpflichtige Ermahnung. Werden 6 Punkte erreicht, folgt eine kostenpflichtige Verwarnung. Werden sogar 8 Punkte erreicht, wird die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen vermutet und die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten erteilt werden. In der Regel wird dann auch die Beibringung eines verkehrspsychologischen Gutachtens gefordert.
Die „Begutachtung für Fahreignung“
- auch MPU oder „Idiotentest“
Immer mehr an Bedeutung gewinnt die – gefürchtete – medizinisch – psychologische Untersuchung. Die Negativquote ist sehr hoch.
Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Begutachtung an. Anlässe für die Anordnung der Begutachtung können sein:
Ist nach den genannten Richtlinien eine Untersuchung erforderlich, ordnet die Straßenverkehrsbehörde die Beibringung des Gutachtens an. In der Anordnung ist der Umfang der Untersuchung festzulegen. Das Gutachten wird jedoch nicht durch die Behörde in Auftrag gegeben. Vielmehr muß derjenige, der das Gutachten beizubringen hat, hierzu der Untersuchungsstelle den Auftrag erteilen.
Für den Betroffenen stellt sich im Hinblick auf die bekanntermaßen hohen Negativquoten der Untersuchungsergebnisse die Frage, ob und wie eine Vorbereitung auf diese Untersuchung möglich ist. Vielerorts wird durch den TÜV ein Vorbereitungsgespräch angeboten. Unabhängig hiervon empfiehlt sich, insbesondere bei festgestellten höheren Blutalkoholwerten, an speziellen Kursen teilzunehmen. Diese Kurse haben den Umgang mit der Alkoholproblematik zum Gegenstand. Betrug die Alkoholkonzentration 2 Promille und mehr oder liegt ein Wiederholungsfall vor, so ist die Teilnahme an speziellen Kursen unumgänglich.
Im Ergebnis soll das Gutachten feststellen, ob die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß der Betroffene erneut unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führen wird oder nicht bzw. ob der Bewerber als zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist oder nicht.
Bei negativen Gutachten besteht selbstverständlich die Chance, die Untersuchung zu wiederholen. Ggf. ist es aber empfehlenswert, sich in dieser Situation beraten zu lassen.
Empfehlenswert kann es auch sein, sich einem erfahrenen Verkehrspsychologen anzuvertrauen. Außerdem sollte ein negativ ausgefallenes Gutachten nicht der Straßenverkehrsbehörde zugeleitet werden. Ist das Gutachten dagegen im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung des Gerichtes eingeholt worden, so wird es in jedem Falle aktenkundig.
Ist eine Führerscheinmaßnahme in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verhängt worden, so gelten die für dieses Verfahren maßgebenden Rechtsmittel.
Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt ist gegen die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis oder gegen die Verfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis zunächst Widerspruch einzulegen. Sofern dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, ist Klage zum Verwaltungsgericht möglich. Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ordnet die Verwaltungsbehörde jedoch den sofortigen Vollzug der Führerscheinmaßnahme an, so kann hiergegen nur das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angerufen werden.
Im verkehrsrechtlichen Ermittlungs-, Straf- oder Bußgeldverfahren besteht grundsätzlich auch hinsichtlich der Führerscheinmaßnahmen Rechtsschutz, soweit das entsprechende Risiko versichert ist oder ein Ausschlußtatbestand nicht gegeben ist. Ein Ausschlußtatbestand kommt im Strafverfahren in Betracht, soweit eine Verurteilung wegen Vorsatz- oder Rauschtat erfolgt.
Im verwaltungsrechtlichen Verfahren kommt Rechtsschutz grundsätzlich erst in Betracht, soweit das behördliche Vorverfahren abgeschlossen ist, also nach Eingang des Widerspruchsbescheides.
Die allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sind jedoch nicht bei allen Gesellschaften einheitlich. Im Einzelfall ist daher die Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsschutzdeckung eingehender zu prüfen.
Den Führerschein zu erhalten, zu behalten oder wieder zu erhalten ist für viele einerseits von existentieller Bedeutung, zum anderen die hiermit verbundene rechtliche Problematik oftmals schwierig zu beurteilen. Kompetenter Ratgeber hierzu ist der in diesem Bereich erfahrene Anwalt. Die Beratung hierzu beginnt bereits im Straf- und Owi-Verfahren. So ist es häufig empfehlenswert, die durch den Alkohlgenuß beeinflußten Leberwerte überprüfen zu lassen. Im Übrigen gilt, daß durch Alkoholabstinenz über einem längeren Zeitraum die wichtigsten körperlichen Symptome, die auf vermehrten Alkoholkonsum schließen lassen, verschwinden. Die anwaltliche Beratung kann auch den Weg zu speziellen Vorbereitungskursen für die ggf. unvermeidbare medizinisch-psychologische Untersuchung einschließlich von Verhaltensweisen zum Verhalten vor der Untersuchung sowie während der Untersuchung weisen. Das gleiche gilt für die notwendige Beratung und das Aufzeigen von Auswegen, wenn schon negative Untersuchungsergebnisse vorliegen.
Bitte beachten Sie, das kein Fall dem anderen gleicht und Sie zur abschließenden Klärung Ihrer Fragen einen Anwalt Ihres Vertrauens befragen müssen.
Michael Wundke
Rechtsanwalt
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