Wenn die Auflösung einer langjährigen Ehe oder nichtehelichen Lebensbeziehung vor der Tür steht, machen viele Betroffene oft entscheidende
Fehler mit weitreichenden und nicht mehr zu korrigierenden Folgen. Viele erkennen den Ernst der Lage erst dann, wenn der Partner mit seinen Koffern und vor allem den gemeinsamen Kindern verschwunden
ist.
Der oder die Verlassene gerät dann gerne in Panik, überstürzt die Dinge und will in wenigen Wochen alles geklärt haben. Leider ist gerade
diese Panik nicht unberechtigt, insbesondere bezüglich des Schicksals der gemeinsamen Kinder. Gerichte und Ämter betrachten in diesem Fall oftmals und entgegen den gesetzlichen Regelungen die Kinder
als den „natürlichen Besitz“ desjenigen, in dessen Haushalt die Kinder längere Zeit leben. Bei der nachfolgenden Kontaktaufnahme zu Ämtern und Behörden wird dann auch noch die Erfahrung gemacht, dass
vor allem das Jugendamt schon im Vorfeld von dem anderen Elternteil kontaktiert worden ist. Dieses zu einer Zeit, als man selbst noch dachte, alles wäre in Ordnung. Leider bedeutet dieses auch, dass
man sich dann als Mutter oder Vater vorgefertigten Meinungen und schon längst gefassten Beschlüssen gegenübersieht.
Aus diesem Grund gibt es auch heute noch bei einer Trennung immer wieder „Verlierer“, obwohl dieses durch das aktuelle Familien- und
Ehescheidungsrecht gerade verhindert werden soll. Damit jedoch nicht genug. Leider sind am Ende auch immer wieder die Kinder negativ betroffen, die aufgrund des Verhaltens des einen Elternteils den
anderen Elternteil und damit eine lebenswichtige Bezugsperson verlieren.
Nachfolgende Grundregeln und Checklisten für den Ernstfall sollen helfen, wichtige Anfangsfehler bei der Trennung zu vermeiden. Sie
ersetzen jedoch keinesfalls die anwaltliche Beratung, welche im Trennungsfall unverzüglich eingeholt werden sollte.
1. spezielle Verhaltensregeln bei gemeinsamen Kindern
- Nicht das Feld räumen! Auf keinen Fall aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Auch dann nicht, wenn Sie das Gefühl haben, es keine
Sekunde länger aushalten zu können. Nehmen Sie sofort Kontakt zu einem Rechtsbeistand auf. Wenn Sie die Familie durch den freiwilligen Auszug „im Stich lassen“, hat dieses immer negative
Konsequenzen. Diejenigen, die ihre Kinder nach der Trennung bei sich haben, sind nur deshalb so weit gekommen, weil der andere Elternteil ohne die Kinder weg ging oder abgetaucht
war.
- Verlassen Sie im Streit niemals überstürzt das Haus, die Wohnung, eventuell sogar mit der Bemerkung, ausziehen zu wollen. Es ist sehr
wahrscheinlich, dass Sie danach nicht mehr in die Wohnung können, weil die Schlösser ausgewechselt wurden. Wenn Sie sich dann wütend machen und zu Tobsuchtsausbrüchen hinreißen lassen, haben Sie
schon so gut wie verloren. Sie beweisen damit Ihre Gewaltbereitschaft und die von dem Ex-Partner herbei gerufene Polizei wird rigoros gegen Sie vorgehen.
- Stellen Sie von Anfang an klar, dass die gemeinsamen Kinder auch Ihre Kinder sind. Wenn es zeitlich und beruflich möglich ist, versuchen
Sie, die Kinder bei sich zu belassen und beantragen Sie parallel dazu über einen fachkundigen Rechtsbeistand das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn das nicht geht, pochen Sie auf Ihr Umgangsrecht.
Sorgen Sie von Anfang an für Klarheit und zeigen Sie vor allem deutlich Ihr Interesse an den Kindern.
- Ändern Sie auf keinen Fall Ihren Erziehungsstil. Wenn er vorher in Ordnung war, dann ist er es auch nach der Trennung. Geben Sie Ihrem
Kind die Sicherheit zurück, die es durch die Trennung verloren hat. Sicherheit bedeutet für Ihr Kind auch, dass sich möglichst wenig ändert. Wenn es letztes Jahr von Ihrem Kind falsch war, zu spät
nach Hause zu kommen, dann ist es das auch nach der Trennung. Bleiben Sie daher konsequent in der Erziehung und unterschätzen Sie niemals Ihren Einfluss. Lassen Sie sich auch nicht abwimmeln mit
Antworten des Kindes wie: „Aber Mama/Papa hat gesagt...“ oder „Du hast mir doch gar nichts mehr zu sagen...“. Dies ist nur ein verständlicher Versuch Ihres Kindes, die Erwartungshaltung des anderen
Elternteils zu erfüllen. Es wäre dumm, wenn es das nicht versuchen würde. Ihr Job ist es jetzt, bei der Stange zu bleiben. Interessieren Sie sich für Ihr Kind. Fragen Sie nach Hobbys, nach
Schulnoten, nach neuen Freunden. Nehmen Sie, soweit es geht, an seiner Entwicklung Anteil. Ihr Kind wird das früher oder später bemerken und dankbar dafür sein. Glauben Sie an Ihr Kind. Sorgen Sie
aber auch dafür, dass viel Zeit für Entspannung bleibt. Das Treffen mit dem jeweiligen Elternteil soll nicht zum Rapport werden.
- Sparbücher der Kinder, über die Sie verfügen können, sollten Sie sperren, damit das Geld den Kindern erhalten bleibt.
- Sie sollten unverzüglich dem bisher zuständigen Einwohnermeldeamt schriftlich mitteilen, dass Sie mit einer evtl. Ummeldung der Kinder
alleine durch den anderen Elternteil nicht einverstanden sind. Verhindern Sie, dass der andere Elternteil nach Belieben umziehen kann, um damit aus eigennützigen Interessen heraus Distanz zu
schaffen.
- Kündigen Sie ein gemeinsames Konto frühzeitig und ändern Sie ein ggf. bereits erstelltes Testament. Bestimmen Sie für die Kinder im
Erbfall einen Testamentsvollstrecker, da der andere Elternteil oftmals das Vermögen nicht nur für die gemeinsamen Kinder ausgibt. Ändern Sie gegebenenfalls auch den Begünstigten bei Ihrer
Lebensversicherung.
- Stellen Sie Ihre Kinder niemals vor die Entscheidung, wen von den Eltern sie lieber haben. Ihr Kind liebt sie beide. In Ihre
Partnerstreitigkeiten sollen die Kinder auf keinen Fall hinein gezogen werden. Außerdem sollten Sie Ihrem Kind erklären, dass die Trennung und die damit verbundenen Streitigkeiten nichts mit ihm zu
tun haben. Kinder tendieren nur allzu schnell dazu, sich für alles verantwortlich zu fühlen.
- Schützen Sie Ihr Kind, wo immer es Ihnen möglich ist. Die leiblichen Eltern sind immer noch die natürliche Lebensversicherung des Kindes
vor überforderten Alleinerziehenden oder lieblosen Stiefeltern. Zeigen Sie dem anderen Elternteil und dem Gericht, dass Sie Ihr Kind nicht kampflos aufgeben.
- Das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Kinder sollte Ihr vorrangiges Ziel sein. Verfallen Sie nicht der Ansicht, während des Trennungsphase
wäre das nicht relevant. Wenn Sie dem anderen Elternteil die Kinder kampflos überlassen, werden Sie später keinen Anspruch mehr darauf geltend machen können, dass die Kinder in Ihrem Haushalt leben
sollen. Auch werden Sie in Ihrem Umgangsrecht entscheidend behindert werden. Je länger die Kinder von Ihnen getrennt leben, umso mehr entfremden Sie sich von Ihren Kindern und Ihre Kinder von Ihnen.
Damit spielen Sie dem anderen Elternteil in die Hände und dieser wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten.
- Insbesondere und gerade Ehemänner und Väter geben viel zu leicht kampflos auf, besonders wenn sie merken, dass auch ihre Kinder sich an
den abwesenden Vater gewöhnt haben. Der Vater ist und bleibt wichtig für das Kind. Dies wurde und wird von der Beziehungs- und Entwicklungspsychologie immer wieder bestätigt. Der leibliche Vater ist
auch nicht durch irgendeinen anderen Mann zu ersetzen, wie es Mütter oft behaupten, die es für absolut in Ordnung halten, wenn sie ihren Kindern je nach Lebenslage wechselnde neue „Väter“
zuordnen.
- Geben Sie nie das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht auf! Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht können getrennt werden, so dass
selbst bei gemeinsamem Sorgerecht einer der Elternteile das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge erhält. Sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem anderen
Elternteil zugesprochen werden, erhält dieser die Allmacht, den Lebensmittelpunkt und den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen.
- Selbst für den Fall, dass Aussenstehende oder Sie selbst denken, als Ehepartner versagt zu haben, sagt das nichts über Ihre Rolle als
Mutter oder Vater aus. Diese Rolle haben Sie von Natur aus. Sie müssen nicht perfekt und auch keine Vorzeigeeltern sein.
- Kämpfen Sie für Ihr Kind und scheuen Sie nicht die verbale Auseinandersetzung mit dem anderen Elternteil. Dies ist ein Signal, das auch
zeigt, wie sehr Sie Ihr Kind lieben. Wichtig ist, dass nicht das momentane Bedürfnis des Kindes nach Ruhe und Geborgenheit der Maßstab für Ihre Entscheidungen ist, sondern das langfristige Wohl des
Kindes.
- Machen Sie von der Möglichkeit der Unterstützung durch Jugendamt und Jugendhilfe Gebrauch. Oft erfahren Sie ohnehin, dass Ihr Ex-Partner
das Jugendamt schon vorab entsprechend den eigenen Interessen geimpft hat. Das ist ein Zeichen, dass es höchste Zeit für Sie ist - in Ihrem und im Interesse Ihres Kindes. Die Stellungnahme des
Jugendamtes ist ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidung des Familiengerichts. Denken Sie auch daran, dass es die Pflicht des Jugendamtes ist, außer in Ausnahmefällen auf ein gemeinsames Sorgerecht
hinzuwirken. Weisen Sie beim Jugendamt auf diesen Punkt hin. Legen Sie nötigenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde ein oder bitten Sie den Jugendamtsleiter um einen anderen Sachbearbeiter, wenn Sie das
Gefühl haben, dass einseitig den Interessen des anderen Elternteils nachgegangen wird. Nehmen Sie gegebenenfalls Zeugen zu Jugendamtsgesprächen und zu anderen offiziellen Stellen mit und
protokollieren Sie die Gespräche.
- Bei einer Eskalation des Elternkonfliktes, der ja zunächst auf der verbalen Ebene ausgetragen wird, lassen Sie sich auch bei derben
Entgleisungen, groben Demütigungen und Psychoterror nie verleiten, den Konflikt tätlich werden zu lassen. Selbst wenn Ihr Ex-Partner zuschlagen sollte, müssen Sie unbedingt so beherrscht sein, dass
Sie nie Ihre Haltung verlieren. Jeder Schlag gegen Ihren Ex-Partner kann bedeuten, dass Sie als Gewalttäter gebrandmarkt werden, der Wohnung verwiesen werden, sich den Kindern nicht mehr nähern
dürfen und vor allem im nachfolgenden Prozess um Sorge- und Umgangsrecht keine Erfolgschancen mehr haben. Scheuen Sie sich auch nicht, den Ex-Partner bei Gewalttätigkeiten
anzuzeigen.
- Ein besonders verwerflicher aber leider nicht seltener Trick ist die Andeutung oder der klar geäußerte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs.
Der Ex-Partner setzt damit ganz bewusst das Gericht in Zugzwang. Setzen Sie sich mit allen Kräften dagegen zur Wehr, auch durch Erstellen einer Gegenanzeige. Klagen Sie parallel dazu auf Übertragung
der alleinigen elterlichen Sorge, da durch die wissentlich falschen Vorwürfe des anderen Elternteils dessen Erziehungsunfähigkeit endgültig widerlegt werden kann.
- Falls Ihr Ex-Partner mit Kindern verschwindet, stellen Sie Strafanzeige wegen Kindesentzug verbunden mit dem Antrag auf Erteilung des
vorläufigen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts. Gerade zu Beginn des Trennungsstreites müssen die Weichen richtig gestellt sein. Gerade hier gilt: Wer zuerst kommt malt
zuerst!
- Falls im Sorgerechtsstreit vor dem Familiengericht ein Gutachten in Auftrag gegeben wird, versuchen Sie, gut mit dem Gutachter zusammen
zu arbeiten und seien Sie kooperativ. Zeigen Sie Ihr Interesse am Wohl des Kindes.
- Weiterhin wird das Familiengericht im Sorgerechtsstreit einen Verfahrenspfleger bestellen. Dieser ist der „Anwalt" des Kindes. Er kommt
dann zum Zuge, wenn zu befürchten ist, dass die Eltern im Trennungsstreit die Interessen des Kindes vergessen und damit das Kindeswohl gefährden. Hören Sie auf die Aussagen dieses Verfahrenspflegers
und seien Sie auch hier äußerst kooperativ.
- Wenn Ihr Kind bei dem Ex-Partner lebt und Sie es besuchen, denken Sie daran, dass es seine natürlichen Bedürfnisse hat. Möglicherweise
hat Ihr Kind zunächst keine Lust, etwas mit Ihnen zu unternehmen. Das ist völlig normal. Ihr Kind "gehört" den Eltern nicht. Es hat eigene Ansichten, eigene Wünsche, eigene Hobbys und
Freizeitinteressen. Und es hat ganz bestimmt auch eine komplett andere Sicht vom Ex-Partner als Sie selbst. Diese Sichtweise sollten Sie in jedem Fall tolerieren.
- Wichtig für die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils und damit die Entscheidung eines Sorgerechtsstreites ist die Frage, inwieweit es
die Bindung zum anderen Elternteil fördert, zulässt oder aber behindert. Man spricht in diesem Zusammenhang von der „Bindungstoleranz“. Hier kann sogar der Aufenthalt bei dem Elternteil beschlossen
werden, der garantiert, dass das Kind auch nach der (räumlichen) Trennung den Kontakt zu beiden Elternteilen behält. Unterlassen Sie daher jedwede gegen den Ex-Partner gerichtete Beeinflussung des
Kindes.
- Bei allen Entscheidungen, die gemeinsamen Kinder betreffend, wird die Frage im Mittelpunkt stehen, was dem „Wohl des Kindes“ dient. Wenn
dies im Grundansatz ganz natürlich die zentrale Frage sein muss, wird die Tatsache, dass das „Kindeswohl“ ein unbestimmter, nicht klar definierter Rechtsbegriff ist, rücksichtslos ausgenutzt. Meist
dient er besonders in Anwaltsschreiben und in Stellungnahmen von schlecht arbeitenden Sozialen Diensten, Jugendämtern und Gutachtern dazu, eigene egoistische Vorstellungen zu adeln. Es gibt in der
Rechtslandschaft wohl kaum einen pervertierteren Begriff als den des „Kindeswohls“. Behalten Sie dennoch dieses Wohl Ihres Kindes im besten Wortsinn im Auge. Befindlichkeiten und Rachegelüste der
jeweiligen Elternteile dürfen keine Rolle für das Verhalten gegenüber den Kindern spielen.
- Lassen Sie von Ihrer Seite aus die Kommunikation zum anderen Elternteil und Ihren Kinder nicht abbrechen, so schwer das unter den
gegebenen Umständen auch fällt. Mangelnde Kommunikationsfähigkeit kann das Sorgerecht gefährden. Auch eine Kontaktaufnahme per Post und Email ist möglich und zu empfehlen, wenn es bei Treffen oder am
Telefon immer gleich eskaliert. Zeigen Sie Ihren guten Willen, auch wenn der Ex-Partner nicht oder abweisend reagiert.
- Unterschiedliche Vorstellungen der Kindeseltern von der Erziehung der Kinder sind kein Grund, eine gemeinsame Sorge zu verhindern. Von
den Gerichten werden unterschiedliche Vorstellungen als normal angesehen. Sie müssen also nicht die erzieherischen Ansichten des anderen Elternteils übernehmen, um die gemeinsame Sorge nicht zu
gefährden. Die gemeinsame elterliche Sorge ist erst dann gefährdet, wenn tatsächlich keine vernünftige Verständigung zwischen den Elternteilen mehr möglich ist, etwa weil die Paarkonflikte ständig in
die Elternrolle übertragen werden. Dann ist in jedem Fall schnellstens eine Erziehungsberatung vorzuschlagen, damit die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht gefährdet ist.
2. weitere allgemeine Tipps bei Trennung und Scheidung
- Sammeln Sie vor der Trennung alles, was sich an wichtigen Dokumenten im Haus befindet und sichern Sie diese, wenn Sie Ihnen gehören.
Machen Sie zumindest Fotokopien. Denken Sie auch an Unterlagen Ihrer Kinder und an Kopien von wichtigen Dokumenten des Ex-Partners. Denken Sie insbesondere an die Sicherstellung von Sparbüchern,
Aktien, Zeugnissen, Ausweisen, Kinderausweisen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Verträgen, Hypotheken, Mietverträge, Bausparverträge, Sozialversicherungsausweise, Kindergeldbescheide, Kaufverträge,
Garantiescheine und alle Arten von Versicherungsverträgen.
- Sollte Ihr Ex-Partner die Scheidung beantragen, sollten Sie einen eigenen Antrag stellen, auch wenn Sie dem Antrag im Grunde zustimmen.
Nur so behalten Sie Einfluss im späteren Verfahren.
- Wenn der Ex-Partner die Wohnung heimlich ausgeräumt hat, müssen Sie unverzüglich eine Liste der fehlenden Gegenstände anfertigen und wenn
möglich Beweise sichern. In diesem Zusammenhang sind Fotos der Wohnung sehr hilfreich. Vielleicht gibt es auch schon eine Liste der Anschaffungen, in der vermerkt ist, wer was für sich
einkaufte.
- Bei Streitigkeiten über die gemeinsame Wohnung nach der Trennung kann das Familiengericht darüber urteilen, wer in der Wohnung bleiben
darf. In den meisten Fällen wird die Wohnung dann dem die Kinder versorgenden Elternteil zugesprochen, damit die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Jedoch kann eine gemeinsame Wohnung
auch weiterhin während des Trennungsjahres genutzt werden, ohne das Trennungsjahr dadurch zu beenden. Sie müssen nur die Wohnung so unterteilen, dass jeder seinen eigenen Bereich, sein eigenes Zimmer
hat. Die Küche können Sie gemeinsam nutzen, wenn jeder seine eigenen Sachen verwahrt. Ähnliches gilt für die Waschmaschine.
- Die Ehescheidung besteht aus dem Hauptverfahren, also der amtlichen Trennung, und den Folgesachen. Dazu gehören Versorgungsausgleich,
Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt für Kind und Ehepartner, Zugewinnausgleich, Aufteilung des Hausrats sowie die Wohnregelung. Streiten Sie über einen oder mehrere Punkte derart, dass dies die
Scheidung verzögert, können Sie die Abtrennung der Folgesache beantragen.
- Die Verlegung des Wohnsitzes ist für das Gericht ein sicheres Indiz für den Beginn des Trennungsjahres. Ein außerhäusliches Wohnen muss
jedoch nicht unbedingt die Trennung signalisieren. Erst wenn man ein Jahr getrennt lebt und beide Partner der Scheidung zustimmen, oder wenn man drei Jahre getrennt lebt und ein Partner die Scheidung
will, ist eine Scheidung möglich, da der Gesetzgeber die Ehe als zerrüttet ansieht.
- Wenn Sie die Ehewohnung verlassen und eigenen neuen Wohnraum beziehen, nehmen Sie Ihre Sachen soweit als möglich mit. Seien Sie nicht
allzu großzügig, dies rächt sich meist hinterher.
- Suchen Sie sich unverzüglich einen eigenen Anwalt. Nur wenn Sie sich mit Ihrem Ex-Partner wirklich und umfassend einigen können, reicht
ein einziger Anwalt für beide.
- Ein Umgangsrecht gibt es nicht nur für Kinder. Auch für Haustiere ist dies möglich und gerichtlich durchsetzbar.
- Auch bei Meinungsverschiedenheiten wegen der Aufteilung des Hausrats können Sie das Familiengericht einschalten.
- Bei einer Scheidung sind immer beide Ehepartner finanziell geschädigt. Dieses schon alleine deswegen, weil sich das Nettoeinkommen durch
die Verlegung in eine andere Steuerklasse verringert. Oft wird der Unterhalt noch nach Steuerklasse 3 berechnet. Ändern Sie so früh wie möglich Ihre Steuerklasse. Durch das geringere Einkommen und zu
hohe Unterhaltszahlungen ist der Weg in die Schuldenfalle vorprogrammiert. Dazu kommen doppelte Miete und doppelte Haushaltskosten, vermehrte Kosten für Kinderbetreuung, Anwaltskosten usw. Davon sind
oft auch uneheliche Lebensgemeinschaften betroffen. Von diesem niedrigeren Nettoeinkommen müssen aber immer noch gleich viele Personen leben. Am teuersten wird die Scheidung dann, wenn alles über
Anwälte und Gericht ausgefochten werden muss. Versuchen Sie daher, sich so weit als möglich untereinander gütlich zu einigen.
- Wenn Sie wegen der Trennung erhöhte Ausgaben haben, bewahren Sie die Belege dafür auf, da Sie diese bei der Berechnung des
Trennungsunterhaltes einbringen können. Zudem können Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Fahrten zum Anwalt
oder Besuche beim Jugendamt. Beachten Sie auch, dass der Ex-Partner im Trennungsjahr noch dazu verpflichtet ist, an der Steuererklärung mitzuwirken und Sie zusammen veranlagt
werden.
Michael Wundke
Rechtsanwalt
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