Informationen zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Gerade die Angst vor den hohen Kosten der Anwaltschaft kann Recht- und Ratsuchende davon abhalten, im Streitfall einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der eigenen rechtlichen Interessen zu beauftragen.

 

Das im Einzelfall und gerade bei hohen Gegenstandswerten tatsächlich mehrstellige Beträge mit der Abschlusskostenrechnung auf den jeweiligen Mandanten zukommen können, ist leider Realität. Um sich vor diesen finanziellen Ausgaben zu schützen empfiehlt sich in jedem Fall der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, welche das Kostenrisiko übernimmt.

 

Was jedoch, wenn die monatlichen Einnahmen keinen Spielraum lassen, auch noch die Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung aufzubringen. Dann sollten Bedürftige immer an Ihren Anspruch auf staatliche Unterstützung für die anfallenden Anwaltskosten denken. In Betracht kommt hier Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

 

I. Beratungshilfe

 

Was ist Beratungshilfe?

 

Jeder Bürger hat das Recht, sich in allen rechtlichen Fragen den fachkundigen Rat und die juristische Unterstützung eines Rechtsanwalts einzuholen. Die Beratungshilfe umfaßt die Beratung und die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten und Behörden.

 

Sofern die Person kein Vermögen hat und die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts für die Beratung nicht tragen kann, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen. Wird diese bewilligt, werden die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Justizkasse übernommen.

 

Welche Rechtsgebiete umfaßt die Beratungshilfe?

 

Beratungshilfe wird u.a. in folgenden Angelegenheiten gewährt:

 

  • Zivilrecht                    z.B. Kaufrecht, Mietsachen
  • Familienrecht              z.B. Scheidungs- und Unterhaltsachen
  • Arbeitsrecht                z.B. Abmahnung, Kündigung
  • Verwaltungsrecht        z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, Bafög
  • Sozialrecht                 z.B. Rente, Arbeitslosengeld, SGB II
  • Strafrecht                   hier nur die erste anwaltliche Beratung

 

Wer ist berechtigt, die Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen?

 

Beratungshilfe kann derjenige in Anspruch nehmen, der kein einzusetzendes Vermögen besitzt. Das einzusetzende Einkommen errechnet sich wie folgt:

 

Von dem Bruttoeinkommen sind zunächst Steuern, Beiträge zur Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung und Werbungskosten abzuziehen.

Weiter werden abgesetzt:

 

  • Freibetrag für den Antragsteller und seinen Ehegatten
  • Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind

 

Wie erhalte ich Beratungshilfe?

 

Bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Amtsgericht ist ein schriftlicher Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe einzureichen.

 

Der Antrag kann vom Antragsteller persönlich bei Gericht gestellt werden. Nach Prüfung der Voraussetzungen stellt das Gericht einen Berechtigungsschein aus. Unter Hinweis auf die bewilligte Beratungshilfe kann dann ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.

 

Nach Abschluß der Beratung oder der Tätigkeit des Rechtsanwalts rechnet dieser unter Vorlage des Berechtigungsscheines seine Kosten gegenüber dem Amtsgericht ab.

 

Es besteht auch die Möglichkeit, die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt direkt aufzusuchen, dort seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und darum zu bitten, den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich zu stellen.

 

Welche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind erforderlich?

 

  • Angaben zur Person (Name, Anschrift, derzeitige Tätigkeit)
  • Angaben zu unterhaltsberechtigten Personen (Ehegatte, Kinder)
  • Angabe zum Einkommen des Antragstellers und der unterhaltsberechtigten Personen,
  • Angaben zum Vermögen, z.B. Grundbesitz, Eigenheim, Sparkonten, Gehaltskonten, Lebensversicherungen, Kfz,
  • Angaben zu den Wohnkosten
  • Angaben zu besonderen Belastungen, z.B. wegen Körperbehinderung, Zahlungsverpflichtungen aus Ratenkrediten,

 

Alle angeführten Einkünfte und Ausgaben sind durch entsprechende Nachweise zu belegen! Insbesondere sind die aktuellen Lohnabrechnungen oder Bescheide über den Bezug von Leistungen durch das Arbeitsamt, Wohngeldbescheide, Mietvertrag und aktueller Kontoauszug des Girokontos vorzulegen.

 

Was kostet mich die Beratungshilfe?

 

An den in Anspruch genommenen Rechtsanwalt ist ein Eigenanteil in Höhe von 15,00 € zu zahlen.

 

II. Prozesskostenhilfe

 

Was ist demgegenüber Prozesskostenhilfe?

 

Was im außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe genannt wird, heisst im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe. Als eine Sonderform der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ermöglicht die Prozesskostenhilfe auch denjenigen Personen die Führung von Prozessen, die aus eigenen Mitteln finanziell nicht dazu in der Lage sind.

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die für das Gericht anfallen (Gerichtskosten) und denen, auf die der Rechtsanwalt einen Anspruch hat (Rechtsanwaltsvergütung).

 

Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt.

 

Die Prozesskostenhilfe will Personen, die diese Kosten nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.

 

Was bewirkt Prozesskostenhilfe?

 

Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass der jeweilige Antragsteller nach deren Bewilligung durch das Gericht auf die Gerichtskosten je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen zu leisten hat.

 

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dieses muss gesondert beantragt werden.

 

Aus seinem Einkommen hat der Betreffende gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann der Betreffende vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, unter Umständen bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich die Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.

 

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

 

Dazu schreibt das Gesetz vor: "Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint." (§ 114 ZPO).

 

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach,

  • wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und
  • nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.

 

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

 

Welche Risiken sind zu beachten?

 

Wer einen Rechtsstreit führen muss, sollte sich zunächst möglichst genau über die Höhe der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren lassen. Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfe. Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z. B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Das heißt, verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Schließen die Parteien einen Vergleich, sind die Gerichtskosten auch von der PKH-Partei in der im Vergleich bestimmten Höhe (meistens zur Hälfte) zu tragen. Das liegt daran, dass die Staatskasse vor Vergleichen bewahrt werden soll, in denen eine vermögende Partei der PKH-Partei entgegenkommt und diese dafür die bei ihr nicht beizutreibenden Gerichtskosten übernimmt.

 

Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: hier hat die unterliegende Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung nicht zu erstatten.

 

Schon für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren zur Überprüfung des Antrages auf Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.

 

Wie erhält man Prozesskostenhilfe?

 

Damit nicht auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet prozessiert wird, wird Prozesskostenhilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist insbesondere ein Antrag beim Prozessgericht. Dieser ähnelt im wesentlichen dem Bereits oben dargestellten Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe. Der jeweilige Rechtsbeistand wird Sie hier selbstverständlich bei der Antragstellung unterstützen.

 

Wichtige Punkte auf einen Blick:

  • Die PKH-Bewilligung umfasst nicht die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite im Fall des Unterliegens. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen.
  • Bei Vergleichen trägt die PKH-Partei unabhängig von der PKH-Bewilligung den auf sie entfallenen Anteil der Gerichtskosten.
  • Ändern sich die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-Partei innerhalb von 4 Jahren nach der Bewilligung, kann die PKH aufgehoben oder eine Ratenzahlung angeordnet oder abgeändert werden.
  • Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn z.B. eine Rechtsschutzversicherung oder gesetzlich unterhaltspflichtige Personen die Kosten übernehmen können.

 

 Michael Wundke

Rechtsanwalt

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