Ratgeber zum Sorgerechtsanspruch unverheirateter Väter

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluß vom 21.07.2010 den Anspruch unverheirateter Väter auf ein eigenes Sorgerecht an seinem Kind erheblich gestärkt.
 

So wurde nunmehr der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter als verfassungswidrig erklärt.

 

Darum geht es:

 

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 01.07.1998 eröffnet § 1626a BGB nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, die Möglichkeit, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.

 

Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003:

 

Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem im Grundgesetz verankerten Elternrecht des Vaters (Art. 6 Abs. 2 GG) erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es - entgegen der Annahme des Gesetzgebers – vermehrt aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte in seinem Urteil vom 03.12.2009, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).

 

Vom BGH nunmehr geprüfter Sachverhalt:

 

Der Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Dieser erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigerte die Mutter. Als sie einen Umzug mit dem gemeinsamen Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwerdeführer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das zunächst angerufene Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Neue Grundsatzentscheidung verleiht ledigen Vätern mehr Rechte:

 

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit der Regelung des Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der derzeit noch gültigen Rechtslage vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater ist die elterliche Sorge oder ein Teil davon sogar allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe:

 

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein der Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft das gemeinsame Sorgerecht eingeräumt wird. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, im Anschluss gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht. Der Gesetzgeber greift jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht eines ledigen Vaters ein, indem er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. Ohne die Möglichkeit einer solchen gerichtlichen Überprüfung stellt die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Ausübung der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar. Denn so setzt der Gesetzgeber das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.

 

Zustimmungsverweigerung der Mütter nicht selten auch aus Eigeninteresse:

 

Die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich als unzutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel im Interesse des Kindeswohls nutzen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Nach durchgeführten Befragungen ist davon auszugehen, dass Mütter nicht selten allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.

 

Fazit:

 

Entgegen der Rechtspraxis in der Vergangenheit, wonach es dem Kindesvater von vornherein verwehrt war, gegen den Willen der Kindesmutter ebenfalls die elterliche Sorge für sein Kind zu erstreiten, ist er nunmehr dazu berechtigt, das Familiengericht anzurufen und zumindest die Überprüfung seines Anliegens einzuleiten. Ob sein Sorgerechtsantrag erfolgreich beschieden wird, hängt jedoch allein davon ab, was dem Kindeswohl entspricht. Dieses ist je nach Einzelfall möglicherweise anders zu entscheiden. 

 

 

                                                 Michael Wundke

Rechtsanwalt

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